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Selbstverteidigungswaffen in Deutschland: Was ist erlaubt?

von | Okt. 6, 2025 | blog

selbstverteidigungswaffen

In einer Welt, in der das persönliche Sicherheitsgefühl eine immer größere Rolle spielt, wächst das Interesse an effektiven Möglichkeiten zur Selbstverteidigung. Doch die Frage, welche Selbstverteidigungswaffen in Deutschland legal sind und wie sie im Rahmen der Notwehr eingesetzt werden dürfen, ist komplex und oft missverständlich. Als führender Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen in Deutschland ist es uns von Hesse Sicherheitsdienst ein Anliegen, Ihnen einen umfassenden und rechtlich fundierten Überblick zu diesem sensiblen Thema zu geben. Wir beleuchten die gesetzlichen Rahmenbedingungen, stellen gängige Selbstverteidigungswaffen vor und zeigen auf, worauf Sie achten müssen, um nicht ungewollt mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Das Recht auf Selbstverteidigung: Notwehr in Deutschland

Bevor wir uns den Selbstverteidigungswaffen widmen, ist es essenziell, die rechtliche Grundlage der Notwehr in Deutschland zu verstehen. Das Strafgesetzbuch (§ 32 StGB) erlaubt jedem, der gegenwärtig und rechtswidrig angegriffen wird, eine Verteidigung, die erforderlich ist, um den Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Das klingt einfach, birgt aber im Detail einige Herausforderungen:

  • Gegenwärtiger Angriff: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Eine präventive Verteidigung gegen einen nur möglichen zukünftigen Angriff ist keine Notwehr.
  • Rechtswidriger Angriff: Der Angreifer handelt nicht im Einklang mit dem Gesetz.
  • Erforderlichkeit der Verteidigung: Die gewählte Abwehrmaßnahme muss geeignet sein, den Angriff zu beenden, und das mildeste, aber gleichermaßen effektive Mittel darstellen. Eine „Schonhaltung“ gegenüber dem Angreifer ist jedoch nicht geboten.
  • Gebotenheit der Verteidigung: In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei Angriffen von Kindern, offensichtlich Wehrlosen oder in krassen Missverhältnissen) kann die Notwehr eingeschränkt sein.

Die Notwehr ist keine Lizenz zur Rache. Ihr Ziel ist die Abwehr eines Angriffs, nicht die Bestrafung des Angreifers. Ein Überschreiten der Notwehr („Notwehrexzess“) kann strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn die Verteidigung über das zur Abwehr Erforderliche hinausgeht oder aus Affekt stattfindet (§ 33 StGB).

Das Waffengesetz (WaffG): Was ist eine Waffe?

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen äußerst streng. Es unterscheidet grundsätzlich zwischen:

  • Waffen im Sinne des WaffG: Dies sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (z.B. Schusswaffen, bestimmte Messer).
  • Gleichgestellte Gegenstände: Gegenstände, die zwar nicht primär als Waffe konzipiert sind, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind und dazu bestimmt werden (z.B. Baseballschläger, Schraubenzieher, wenn sie als Waffe geführt werden).

Der Umgang mit Waffen – insbesondere das Besitzen, Führen, Herstellen oder Handeln – ist in Deutschland stark reguliert. Viele Selbstverteidigungswaffen, die im Ausland legal sind, sind hierzulande verboten oder unterliegen strengen Auflagen. Die Nichtbeachtung kann hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Dies zeigt, wie wichtig es ist, sich professionell zu informieren, um die eigene Sicherheit nicht durch Unwissenheit zu gefährden. Für den Schutz von Objekten und Personen ist ein fundiertes Verständnis der Sicherheitslage unerlässlich. Ein erfahrener Anbieter kann hier maßgeschneiderte Konzepte erstellen, beispielsweise für den Objektschutz in Berlin, wo präventive Maßnahmen und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben Hand in Hand gehen.

Erlaubte Selbstverteidigungswaffen und ihre Besonderheiten

Nicht alle Gegenstände, die zur Selbstverteidigung eingesetzt werden können, sind im Sinne des Waffengesetzes Waffen. Und selbst wenn sie es sind, gibt es innerhalb bestimmter Kategorien legale Optionen.

1. Pfefferspray und Tierabwehrspray

Pfefferspray ist wohl die gängigste und am weitesten verbreitete Form der erlaubten Selbstverteidigungswaffen in Deutschland.

  • Tierabwehrspray: Sprays, die ausdrücklich als „Tierabwehrspray“ gekennzeichnet sind, gelten in Deutschland nicht als Waffe im Sinne des WaffG. Sie dürfen von jeder volljährigen Person erworben und besessen werden. Das Führen in der Öffentlichkeit ist ebenfalls erlaubt, sofern es nicht zu missbräuchlichen Zwecken geschieht (z.B. bei Demonstrationen).
  • Pfefferspray (ohne Tierabwehr-Kennzeichnung): Sprays, die nicht als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, sondern direkt zur Abwehr von Menschen beworben werden, gelten als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG. Sie sind nur für Personen ab 14 Jahren erlaubt und dürfen ein amtliches Prüfzeichen (PTB-Zeichen in Raute) tragen. Ohne dieses Zeichen sind sie in Deutschland verboten.
  • Einsatz im Notfall: Unabhängig von der Kennzeichnung ist der Einsatz von Pfefferspray gegen Menschen nur im Rahmen der Notwehr zulässig. Ein missbräuchlicher Einsatz kann strafrechtliche Konsequenzen wegen Körperverletzung nach sich ziehen.

2. Elektroschocker mit PTB-Prüfzeichen

Elektroschocker sind elektrische Selbstverteidigungswaffen, die mittels Stromstößen Angreifer außer Gefecht setzen können. Ihre Legalität ist streng geregelt:

  • PTB-Prüfzeichen: Nur Elektroschocker, die über ein amtliches Prüfzeichen (PTB-Zeichen in Raute) verfügen, sind in Deutschland ab 18 Jahren erlaubt. Diese Geräte sind so konstruiert, dass sie keine dauerhaften gesundheitlichen Schäden verursachen.
  • Ohne PTB-Zeichen: Elektroschocker ohne dieses Prüfzeichen sind in Deutschland verboten. Besitz, Erwerb und Führen sind strafbar.
  • Führen in der Öffentlichkeit: Das Führen eines erlaubten Elektroschockers in der Öffentlichkeit ist gestattet, wiederum mit dem Hinweis auf den Notwehrfall als einzig rechtfertigenden Einsatz.

3. Reizgas (CS-Gas)

Neben Pfefferspray gibt es auch Reizgas, oft als CS-Gas bekannt. Auch hier gibt es klare Regeln:

  • Prüfzeichen erforderlich: Wie bei den Pfeffersprays für Menschen ist auch bei CS-Gas ein amtliches Prüfzeichen (PTB-Zeichen in Raute) zwingend erforderlich.
  • Erwerb und Führen: Der Erwerb ist ab 14 Jahren erlaubt, das Führen ebenfalls, sofern das Prüfzeichen vorhanden ist.
  • Wirkungsweise: CS-Gas wirkt anders als Pfefferspray (OC-Gas). Während Pfefferspray auf die Schleimhäute wirkt und zu sofortiger Reaktion führt, benötigt CS-Gas oft eine gewisse Einwirkzeit und ist nicht bei allen Personen (z.B. Drogen- oder Alkoholeinfluss) gleichermaßen wirksam.

4. Schreckschusswaffen (Gas- und Signalwaffen)

Schreckschusswaffen sind Nachbildungen von Feuerwaffen, die Reizgas-, Knall- oder Leuchtspurmunition verschießen können. Sie sind in Deutschland strenger reguliert als die bisher genannten Selbstverteidigungswaffen:

  • Kleiner Waffenschein: Wer eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe (mit PTB-Zeichen) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, Geschäftsräume, umzäuntes Grundstück) führen möchte, benötigt zwingend einen Kleinen Waffenschein.
  • Erwerb und Besitz: Der Erwerb und Besitz einer solchen Waffe ist ab 18 Jahren ohne Kleinen Waffenschein erlaubt, sofern sie ein PTB-Zeichen trägt.
  • Führen ohne Kleinen Waffenschein: Das Führen ohne diesen Schein ist eine Straftat. Auch im Auto darf die Waffe nur ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (nicht „geführt“).
  • Gefahren: Der Einsatz einer Schreckschusswaffe zur Notwehr ist heikel. Das laute Knallen kann den Angreifer zwar abschrecken, aber auch provozieren. Zudem besteht die Gefahr der Verwechslung mit einer echten Waffe, was zu einer Eskalation der Situation führen kann – sowohl seitens des Angreifers als auch durch eintreffende Polizeikräfte.

Um Gefahrensituationen gar nicht erst entstehen zu lassen und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, setzen viele Unternehmen auf professionelle präventive Maßnahmen. Dazu gehört auch der umfassende Objektschutz, der durch geschultes Personal und moderne Sicherheitstechnik Risiken minimiert.

5. Messer: Ein kompliziertes Terrain

Messer sind keine klassischen Selbstverteidigungswaffen, aber sie sind allgegenwärtig und ihr Einsatz zur Notwehr ist oft diskutiert. Das Führen von Messern ist durch das Waffengesetz stark eingeschränkt:

  • Feststehende Messer: Messer mit einer feststehenden Klinge, die länger als 12 cm ist, dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Zwecke (Berufsausübung, Brauchtum, Sport), die aber nachgewiesen werden müssen.
  • Einhandmesser: Messer, die mit nur einer Hand geöffnet und festgestellt werden können (z.B. mittels Daumenpin oder Flipper), dürfen in der Öffentlichkeit ebenfalls nicht geführt werden.
  • Zweihandmesser und Klappmesser ohne Feststellung: Einfache Taschenmesser, die mit beiden Händen geöffnet werden müssen oder keine Verriegelung haben, dürfen in der Regel geführt werden.
  • Einsatz zur Notwehr: Ein Messer als Selbstverteidigungswaffe zu führen, ist rechtlich und moralisch sehr problematisch. Der Einsatz ist extrem gefährlich und kann leicht zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen, was die Notwehrlage schnell überschreiten kann. Zudem birgt es ein hohes Risiko, dass die Waffe gegen den Verteidiger selbst eingesetzt wird.

6. Verbotene Selbstverteidigungswaffen (Auszug)

Es gibt eine Reihe von Gegenständen, die in Deutschland generell verboten sind, auch wenn sie als Selbstverteidigungswaffen beworben werden:

  • Teleskopschlagstöcke: Diese sind in Deutschland verboten. Besitz, Erwerb, Führen und Herstellen sind strafbar.
  • Würgeholz (Nunchaku), Wurfsterne: Ebenfalls verboten.
  • Faustschlagringe (Schlagringe): Verboten.
  • Springmesser und Fallmesser (mit bestimmten Maßen): Verboten, es sei denn, sie fallen unter eine Ausnahmebestimmung.
  • Butterflymesser: Verboten.
  • Präzise nachgebaute Anscheinswaffen: Waffen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Dies kann auch für Softair-Waffen gelten, wenn sie nicht klar als Spielzeug erkennbar sind.

Der Besitz oder das Führen solcher verbotenen Gegenstände kann ernste strafrechtliche Konsequenzen haben und die eigene Sicherheit paradoxerweise massiv gefährden, da man sich selbst zum Gesetzesbrecher macht. Besonders in Situationen, in denen viele Menschen zusammenkommen, ist die Einhaltung solcher Gesetze von höchster Bedeutung. Professioneller Veranstaltungsschutz sorgt dafür, dass solche Regeln eingehalten werden und eine sichere Umgebung für alle Teilnehmer gewährleistet ist.

Prävention statt Konfrontation: Die beste Selbstverteidigung

Die effektivste Form der Selbstverteidigung ist immer die, die eine Konfrontation von vornherein vermeidet. Hier sind einige Tipps und Überlegungen:

  • Aufmerksames Verhalten: Seien Sie sich Ihrer Umgebung bewusst. Vermeiden Sie abgelegene, schlecht beleuchtete Orte, insbesondere nachts.
  • Selbstbewusstes Auftreten: Eine aufrechte Haltung und ein sicherer Gang können potenzielle Angreifer abschrecken.
  • Deeskalation: Versuchen Sie, eine eskalierende Situation verbal zu entschärfen, wenn möglich.
  • Hilfe holen: Machen Sie im Notfall laut auf sich aufmerksam und rufen Sie um Hilfe.
  • Selbstverteidigungskurse: Kurse, die Techniken ohne Waffen vermitteln (z.B. Krav Maga, Wing Tsun, Jiu-Jitsu), sind eine hervorragende Möglichkeit, die eigene Abwehrfähigkeit zu steigern und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben. Hier lernen Sie nicht nur physische Techniken, sondern auch mentale Stärke und Gefahrenprävention.
  • Technische Hilfsmittel: Persönliche Alarmanlagen (Sirenen, die lautstark Lärm machen) sind legal, einfach zu bedienen und können Angreifer abschrecken und Hilfe herbeirufen.

Die Anschaffung einer Selbstverteidigungswaffe sollte stets die letzte Option sein und nie das Erlernen von Präventionsstrategien und Selbstverteidigungstechniken ersetzen. Die beste Verteidigung ist immer, gar nicht erst in eine gefährliche Situation zu geraten. Für Unternehmen und Institutionen ist dieser präventive Ansatz von noch größerer Bedeutung. Beispielsweise erfordert der Schutz großer Bauprojekte ein umfassendes Sicherheitskonzept. Erfahrene Dienstleister bieten hier maßgeschneiderte Lösungen, wie die Baustellenbewachung in Hamburg, um Diebstahl, Vandalismus und unbefugtes Betreten zu verhindern und so potenzielle Konflikte zu vermeiden.

Verantwortung und Risiken beim Führen von Selbstverteidigungswaffen

Das Tragen einer Selbstverteidigungswaffe, auch einer legalen, birgt eigene Risiken und eine große Verantwortung:

  • Eskalationsgefahr: Das Ziehen einer Waffe kann eine Situation, die verbal gelöst werden könnte, schnell eskalieren lassen. Ein Angreifer könnte sich provoziert fühlen oder selbst eine gefährlichere Waffe ziehen.
  • Gefahr der Entwaffnung: Es besteht die Gefahr, dass die Waffe entwendet und gegen Sie selbst eingesetzt wird.
  • Psychologische Hemmschwelle: Im Ernstfall muss man bereit sein, die Waffe auch tatsächlich einzusetzen. Viele Menschen sind dazu emotional nicht in der Lage, was die Waffe nutzlos macht oder sie sogar zum Nachteil gereichen lässt.
  • Rechtliche Konsequenzen: Auch bei einem rechtmäßigen Notwehreinsatz kann es zu langwierigen Ermittlungen, Gerichtsverfahren und psychischen Belastungen kommen.

Deshalb ist eine gründliche Abwägung und idealerweise ein professionelles Training im Umgang mit der gewählten Waffe unerlässlich. Nicht zu unterschätzen ist auch die Bedeutung von Sicherheit in Umfeldern, die anfällig für Kriminalität sein können, wie unbewachte Gebäude. Professionelle Objektschutz in München kann hier präventiv wirken und das Sicherheitsgefühl der Menschen im Umfeld stärken, indem potenzielle Gefahren bereits im Vorfeld abgewehrt werden.

Fazit: Informierte Entscheidungen für Ihre Sicherheit

Die Frage, welche Selbstverteidigungswaffen in Deutschland erlaubt sind, ist nicht pauschal zu beantworten. Es gibt legale Optionen wie Pfefferspray und Elektroschocker mit PTB-Prüfzeichen, aber auch hier sind die Einsatzbedingungen streng auf den Notwehrfall beschränkt. Andere Gegenstände, die oft zur Selbstverteidigung beworben werden, sind in Deutschland verboten und können erhebliche rechtliche Probleme verursachen.

Für Ihre persönliche Sicherheit ist es entscheidend, sich umfassend über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und die Risiken eines Waffentragens abzuwägen. Prävention, Gefahrenvermeidung und das Erlernen waffenloser Selbstverteidigungstechniken sind oft die sichersten und effektivsten Wege, sich vor potenziellen Bedrohungen zu schützen. Ein wachsames Auge und ein Bewusstsein für die eigene Umgebung sind dabei ebenso wertvoll wie jede technische Hilfe.

Vertrauen Sie auf Expertise, wenn es um Sicherheit geht – sei es im privaten Bereich oder für den Schutz von Werten und Personen. Professionelle Sicherheitsdienstleister sind auf solche Fragen spezialisiert und bieten maßgeschneiderte Lösungen, die weit über das Führen von Selbstverteidigungswaffen hinausgehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Selbstverteidigungswaffen

F: Darf ich eine selbstgebaute Waffe zur Selbstverteidigung nutzen?

A: Nein. Das Herstellen, Besitzen und Führen von selbstgebauten Waffen ist in Deutschland in der Regel streng verboten und strafbar. Auch wenn es um Selbstverteidigungswaffen geht, gelten hier keine Ausnahmen. Solche Gegenstände sind meist nicht geprüft und können unkontrollierbare Gefahren für den Angreifer und den Verteidiger darstellen.

F: Was passiert, wenn ich eine illegale Selbstverteidigungswaffe trage?

A: Der Besitz und das Führen einer illegalen Waffe (z.B. Teleskopschlagstock, Elektroschocker ohne PTB-Zeichen) stellen eine Straftat nach dem Waffengesetz dar. Dies kann mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden, selbst wenn die Waffe nie eingesetzt wurde. Im Falle eines Einsatzes kommen weitere Straftatbestände wie Körperverletzung hinzu.

F: Gibt es Altersbeschränkungen für legale Selbstverteidigungswaffen?

A: Ja. Pfefferspray als Tierabwehrspray ist ohne Altersbeschränkung erhältlich. Pfefferspray mit PTB-Zeichen (für Menschen) und Reizgas (CS-Gas) dürfen ab 14 Jahren erworben werden. Elektroschocker mit PTB-Zeichen und Schreckschusswaffen (für Besitz) sind ab 18 Jahren erlaubt. Für das Führen einer Schreckschusswaffe ist zusätzlich ein Kleiner Waffenschein (ab 18 Jahren) erforderlich.

F: Kann ich eine Selbstverteidigungswaffe im Auto mitführen?

A: Grundsätzlich ja, für erlaubte Waffen wie Pfefferspray oder Elektroschocker mit PTB-Zeichen. Für Schreckschusswaffen benötigen Sie zum Führen (also zugriffsbereit im Auto) einen Kleinen Waffenschein. Ohne diesen muss die Waffe ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis (z.B. abschließbares Handschuhfach, Waffenkoffer) transportiert werden, um nicht als „Führen“ zu gelten. Beachten Sie, dass an bestimmten Orten (z.B. Veranstaltungen, Demonstrationen) auch das Führen erlaubter Waffen verboten sein kann.

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